
Angler-Verein FORELLE e.V. Bad Bramstedt
des AV Forelle e.V. Bad Bramstedt
GEWÄSSERODNUNG
Gewässerordnung:
Stand: 01.01.2025
Der Angler-Verein “Forelle“ e.V. zu Bad Bramstedt hat sich satzungsgemäß zur Pflicht gemacht, den Fischbestand in den heimatlichen Gewässern zu hegen und zu pflegen, die Gewässer ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die Bindung unter den Vereinsmitgliedern zu fördern.
Formelle Bestimmungen:
1. Ausweispapiere der Vereinsmitglieder und Fangliste:
Beim Angeln haben die Mitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu führen:
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den gültigen Fischereischein
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den gültigen digitalen Vereinserlaubnisschein auf dem Smartphone oder als Ausdruck
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den DAFV Mitgliedsausweis
Erlaubnisschein und Fangliste:
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Vor dem Angeln ist über die App unter Angelkarte, das gewünschte Gewässer auszuwählen und zu bestätigen. Es sind mehrere Gewässer am Tag möglich. Die Auswahl Endet um Mitternacht 23.59 Uhr!
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Edelfische sind sofort nach dem Fang, einzeln in die Fangliste der App einzutragen.
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Weißfische, Barsche, Aale u.a. können in beliebiger Zahl gefangen werden. Sie sind jedoch am Ende des Fangtages, ggf. auch zu Hause, jeweils in einer Summe in die Fangliste der App einzutragen.
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Das Gewicht in kg kann nachgetragen werden.
Es sollte jedes Mitglied, während der Ausübung des Angelns, das Vereinsabzeichen sichtbar tragen.
2. Beitragszahlung:
Vereinsmitglieder, die entgegen der Satzungsbestimmung den Beitrag nicht entrichtet haben, dürfen während ihres Zahlungsverzuges das Angeln in den Vereinsgewässern nicht ausüben.
3. Bestimmungen für Gastangler:
siehe Gastkarte
4. Fischereiaufsicht
Fischereiaufseher, Vorstandsmitglieder und die Polizei sind berechtigt Fischereipapiere,
Fang und Geräte zu kontrollieren und den Erlaubnisschein bei Verstößen sofort einzuziehen.
Zuwiderhandlungen sind dem Vorstand zu melden.
5. Fischfrevel
Die Mitglieder sind verpflichtet, ständig auf Fischfrevler zu achten und möglichst unter Zuhilfenahme der Polizei oder der Fischereiaufseher sofort zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen.
Nicht waidgerechtes Verhalten oder Verstöße gegen die Gewässerordnung sind dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu geben.
6. Gewässerverunreinigungen
Wird eine Gewässerverunreinigung oder ein Fischsterben beobachtet, so sind hiervon der Vorstand und die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Uferbetretung
Um ein gutes Verhältnis mit den Anliegern zu bewahren, müssen nachfolgende Bestimmungen strengstens beachtet werden:
Während der Zeit vom 1. Mai bis 15. September dürfen die der Heugewinnung dienenden Wiesen bis zum Grasschnitt nicht betreten werden.
Bei eingefriedeten Gärten und bebauten Grundstücken ist die entsprechende Genehmigung des Eigentümers einzuholen.
Das Betreten der Viehweiden geschieht auf eigene Gefahr; vorhandene Gatter sind nach der Benutzung wieder sorgfältig zu schließen.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Wiesen und Weiden und deren Zufahrten ist nicht gestattet. Im Übrigen ist jeder Angelfischer für den von ihm angerichteten Schaden persönlich verantwortlich.
8. Artenschonzeiten
Bach-, Meerforellen und Lachs 01.10. bis 28./29.02.
Äsche 01.10. bis 30.04.
Hecht 15.02. bis 30.04.
Zander 15.03. bis 31.05.
Fischarten, die ganzjährig dem Artenschutz unterliegen, müssen nach dem Fang sofort schonend zurückgesetzt werden!
z.B.
alle Muscheln Barbe alle Neunaugen Moderlieschen Stör
Schlammpeitzger Bitterling Groppe Hasel Alse
Nordseeschnäpel Ukelei Elritze Maifisch Zope
Flusskrebs Steinbeißer Bachschmerle
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9. Mindestmaße
Als Mindestmaße gelten folgende Größen, die von der Maulspitze bis zum Schwanzende gemessen werden:
Aal 50cm Meerforelle 40cm Karpfen 35cm
Äsche 35cm Rapfen 50cm Grasfisch (Graskarpfen) 60cm
Bachforelle 30cm Regenbogenforelle 30cm Schleie 25cm
Saibling 30cm Lachs 60cm Stör im GS / SCH 70cm
Hecht im Fließgewässer 50cm Maräne 30cm Flunder / Butt 20cm
Hecht im See 60cm Wels 70cm
Hecht im Seekamper See 45cm Zander 45cm
Für alle hier nicht genannten Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße.
10. Fangbestimmungen:
a. Rutenzahl
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Mitglieder dürfen bis 3 Ruten mit je einem Haken (oder Drilling bei Raubfischen), davon im Fließgewässer 1 Rute auf Raubfisch, benutzen.
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Kinder unter 12 Jahren, dürfen im Rahmen ihrer Eltern oder Großeltern, aktiv Mitangeln. Eltern / Großeltern müssen aktive Mitglieder sein und übernehmen die Aufsicht, das Töten und die Versorgung der gefangenen Fische.
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Pöddern ist in den Fließgewässern erlaubt. Beim Pöddern ist die Nutzung weiterer Angeln untersagt.
b. Allgemeine Bestimmungen:
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Jeder hat sich am Gewässer so zu verhalten, dass er sich und andere Personen und die Umwelt weder beeinträchtigt noch gefährdet. Die Bestimmungen des Tierschutzes sind einzuhalten.
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Der Fischfang darf lediglich mit den üblichen Handangeln ausgeübt werden.
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Der Gebrauch einer Senke (max. Größe 1m²) ist nur in den stehenden Gewässern, zum Fang von Köderfischen, erlaubt.
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Alle Angeln sind stets unter Aufsicht zu halten. Dabei dürfen die Ruten nicht allzu weit vom Angler ausgelegt sein.
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Die Verwendung lebender Köderfische ist gemäß Tierschutzgesetz verboten.
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Gefangene maßige Fische, die entnommen werden sollen, sind sofort zu betäuben und durch Abstechen zu töten.
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Fische die zurückgesetzt werden sollen, sind mit der gebotenen Vorsicht ins Wasser zurückzusetzen.
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Untermaßige und geschonte Fische sind sofort schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für verletzte und tote Fische!
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Kescher, Längenmaß, Fischtöter und Hakenlöser gehören zu jeder Angelausrüstung.
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Der Verkauf von Fischen gegen Entgelt ist nicht gestattet.
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Alle Angler haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen und sich nicht zu belästigen.
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Lautes Verhalten und Störungen aller Art sind verboten.
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Ufer- und Teichgrundstücke dürfen nicht verschmutzt werden.
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Verstöße werden geahndet und können bis zum Vereinsausschluss führen!
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Es sollte selbstverständlich sein, sich allen Mitgliedern, Jugendlichen und Gästen gegenüber, freundlich und hilfsbereit zu verhalten.
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Jedes Mitglied haftet selbst für verursachte Schäden!
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Das Betreten der Vereinsgewässer geschieht auf eigene Gefahr!
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Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann der Erlaubnisschein eingezogen, der Ausschluß aus dem A.V. “Forelle“ e.V. beschlossen oder ein Bußgeld verhängt werden! (siehe §4d und §5 der Satzung und unsere Strafordnung)
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Während einer Vereinsveranstaltung ist das Gewässer, an dem die Veranstaltung stattfindet, für alle anderen Angler gesperrt!
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Eisangelei und das durchbrechen von Eisflächen sind verboten!
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Angelplätze sind stets in einem sauberen- und ordentlichen Zustand zu verlassen!
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Hunde sind dauerhaft an der Leine zu führen, außerdem sind Kotbeutel mitzunehmen, um die Hinterlassenschaften aufzunehmen.
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Offenes Feuer und Einweg-Grill sind verboten!
Der Fischfang in den Auen:
Der Fischfang ist nur vom Ufer aus, gestattet! Kein Angeln von Brücken, kein Watangeln!
Vereinsgewässer Auen:
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Osterau, vom Einlauf der Holmau bis zur Mündung in die Bramau
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Bramau Bad Bramstedt, vom Einlauf der Hudau bis zur Gemeindegrenze Hitzhusen
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Bramau Hagen, Teil der Gemeinde Hagen
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Schmalfelder Au, von der Autobahnbrücke der A7 bis zur Hudau
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Hudau
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Ohlau, von der Hohenstegener Brücke, da nur die rechte Seite bis zur Bahnbrücke, dann beidseitig bis zur Hudau
Fangbegrenzung für obige Vereinsgewässer Auen:
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Salmoniden 2 Stück pro Woche
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Hecht 2 Stück pro Woche
Beim Erreichen der Höchststückzahl ist das gezielte Angeln auf die jeweilige Fischart einzustellen!
Zusätzliche Bestimmungen Auen:
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An der Osterau, Schmalfelder Au und an der Ohlau ist die Treibangelelei verboten! Das Angeln mit Wurm und Made darf nur mit der Grundangel mit mindestens 20gr. Gewicht stationär benutzt werden.
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Während der Zeit vom 01.05. bis zum 15.09. dürfen die zur Heugewinnung dienenden Wiesen nicht betreten werden.
Schonzeiten Gewässer:
Winterschonzeit in den Fließgewässern ist vom 01.Oktober bis zum 28. / 29. Februar j.J..
Schonbezirke:
Die Sohlgleite in der Osterau (Stadtgebiet Mühlenstraße) darf 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb ganzjährig nicht beangelt werden.
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Der Fischfang in den Seen:
Der Fischfang ist nur vom Ufer erlaubt!
Vereinsgewässer Seen:
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Kieskuhle Hitzhusen
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Großenasper See
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Schirnau See, das Betreten des gekennzeichneten, privaten Bereiches, ist strengstens verboten!
Tore und Pforten sind immer geschlossen zu halten!
Fangbegrenzung für obige Vereinsgewässer Seen:
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Salmoniden 5 Stück pro Woche
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Karpfen 2 Stück pro Woche
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Schleie 3 Stück pro Woche
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Hecht 2 Stück pro Woche
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Zander 2 Stück pro Woche
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Stör im See 1 Stück pro Monat
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Beim Erreichen der Höchststückzahl ist das gezielte Angeln auf die jeweilige Fischart einzustellen!
Zusätzliche Bestimmungen Seen:
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Salmoniden sind in den obigen Gewässern Seen ohne Schonzeit!
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Zum Fang von Maränen ist die Benutzung einer Hegene mit max. 5 Haken erlaubt! (Schirnau See)
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Das Befahren der Seegrundstücke mit Wohnwagen und Fahrzeugen über 2,8t ist verboten!
Schonzeiten Gewässer:
Die Kieskuhle Hitzhusen ist vom 01.Januar bis zum 28. / 29. j.J. Februar gesperrt.
Der Fischfang im Seekamper See:
Mitglieder dürfen bis 3 Ruten mit je einem Haken (oder Drilling bei Raubfischen) benutzen.
Geangelt werden darf vom Ufer (Stege) oder vom Boot!
Pöddern ist verboten!
Boote:
Es dürfen Vereinsboote des AV Forelle e.V., kostenfrei benutzt werden, die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr! Schlüssel gibt es beim 1.Vorsitzenden!
Eigene Boote und Belly Boat`s sind erlaubt.
Jugendliche unter 18 Jahre sind verpflichtet, eine Schwimmweste zu tragen!
Fangbegrenzung für den Seekamper See:
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Karpfen 2 Stück pro Tag
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Schleie 2 Stück pro Tag
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Hecht 2 Stück pro Tag
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Zander 2 Stück pro Tag
Es dürfen pro Tag nur 2 Fische der oben aufgeführten Arten entnommen werden!
Bei Erreichen der Höchststückzahl ist das gezielte Angeln auf die jeweilige Fischart einzustellen!
Zusätzliche Bestimmungen Seekamper See:
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Für den Seekamper See wird ein Schlüssel benötigt. Dieser ist beim 1. Vorsitzenden vom AV Forelle e. zu erhalten.
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Die Tore zum See und das Bootshaus, sind immer verschlossen zu halten!!!!
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Boote und Zubehör sind ordnungsgemäß und sauber zu hinterlassen!
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Maßige Fische und Fische ohne Mindestmaß, müssen sinnvoll Verwertet werden.
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Das Ausnehmen von Fischen am See ist verboten.
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Gäste von Mitgliedern dürfen in deren Beisein, auch nachts und vom Boot aus angeln. Entsprechend Tageskarten lösen!
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Die Badestelle in Seedorf darf vom 01. Juni bis 30. September von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang nicht befahren und nicht beangelt werden.
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Der Schilfgürtel darf nicht beschädigt werden.
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Landangelplätze sind zum Schutz vor Jagdunfällen auffällig zu kennzeichnen.
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Das Aufstellen von Zelten am See ist verboten.
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Der Grillplatz darf von volljährigen Mitgliedern genutzt werden. Dabei ist eine mögliche Brandgefahr auszuschließen und der Grillplatz anschließend zu reinigen.
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Rauchen und offenes Feuer ist im Bootshaus verboten.
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Der Seekamper See darf mit Booten mit Elektromotor (max, 900W) ausschließlich von Personenmit Schwerbehindertenausweis (>30%) befahren werden. Der Ausweis ist mitzuführen. Betreffende Sportsfreunde müssen sich im Vorfeld einmalig beim 1. Vorsitzenden des SFV Neuengoers e.V. anmelden.
Der Vorstand
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